Der Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist führt in der Regel nicht zu einer anteiligen Steuerpflicht des auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns.
Beim Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren ab dem Erwerb ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Etwas anderes – nämlich eine Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns – ergibt sich, wenn die Immobilie selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. In diesem Fällen versuchten trotzdem viele Finanzämter zumindest anteilig einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn anzusetzen, nämlich auf den Anteil eines häuslichen Arbeitszimmers, welches zur Einkünfteerzielung genutzt und steuerlich geltend gemacht wurde.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 01.03.2021 IX R 27/19 dem widersprochen und bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie den kompletten Veräußerungsgewinn steuerfrei gestellt. Der Fall behandelte das Arbeitszimmer einer Lehrerin. Der BFH argumentiert, dass weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Gesetzesbegründung oder der Gesetzeszweck einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen wollte. Zudem umfasse der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers regelmäßig eine zumindest geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, womit auch dieses von der Befreiungsvorschrift erfasst wäre. Weiter wurde dies begründet, dass das Arbeitszimmer ein integraler Bestandteil der Gesamtwohnung war.
Das Urteil erging zu den Einkunftsarten (z.B. Arbeitnehmer und Vermieter) und ist auf das häusliche Arbeitszimmer von Unternehmern nicht anzuwenden, da hier die Regelungen zu Betriebsvermögen greifen.