Mit Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 hegt der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen gemäß §§ 233a, 238 AO für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 und gewährte Aussetzung der Vollziehung.
Aufgrund einer Außenprüfung änderte das Finanzamt im Streitfall die Einkommensteuer für das Jahr 2009 im November 2017. Im Zinsbescheid setzte das Finanzamt auch für den Zeitraum 01. April 2015 bis 16. November 2017 Nachzahlungszinsen fest. Nach der Argumentation des Bundesfinanzhofs bestehen in Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, weil eine realitätsferne Bemessung des Zinssatzes erfolgt. Der seit dem Jahr 1961 unverändert bestehende Zinssatz verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Im Streitzeitraum habe sich ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt. Der gesetzliche Zinssatz überschreite daher den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich.
Sinn und Zweck der gesetzlichen Verzinsung bestehe darin, den Nutzungsvorteil, den der Steuerpflichtige während der Nichtzahlung erhalte, zum Teil abzuschöpfen. Wegen des Niedrigzinsniveaus sei dies jedoch nicht erreichbar und trage die realitätsferne Bemessungsgrundlage der Zinshöhe nicht.
Zudem bestünden verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem Übermaßverbot des Art. 20 Abs. 3 GG entspreche, weil in der Niedrigzinsphase ein hoher Zinssatz wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung wirke. Einsprüche sind gefordert!