Für Hochwasseropfer wurden zahlreiche Hilfsprogramme gestartet, die auch sozial- und steuerrechtliche Auswirkungen haben.
I. Kurzarbeitergeld
Von der Flut betroffene Unternehmen, die mit einem Arbeitsausfall ihrer Beschäftigten rechnen, können Kurzarbeitergeld beantragen. Diese Unternehmen sind bei Kurzarbeit komplett von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit, längstens für drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember 2013.
II. KfW-Aktionsplan Hochwasser
Die KfW bietet privaten Haushalten, Unternehmen und Kommunen Kredite in einem Gesamtvolumen von zunächst 100 Mio. € zu besonders günstigen Konditionen an.
III. Lohnsteuer
Arbeitgeber können hochwassergeschädigten Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen von bis zu 600 € im Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden.
IV. Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung zu erfassen, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen vorgenommen und eine algemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit wahrgenommen hat. Nicht erforderlich ist eine Elementarversicherung.
V. Stundungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
Bereits fällige oder fällig werdende Steuern können auf Antrag ohne Erhebung von Stundungszinsen bis zum 30.09.2013 unter Darlegung der Verhältnisse gestundet werden.
VI. Verlust von Buchführungsunterlagen
Hieraus sind keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn diese Unterlagen durch das Hochwasser vernichtet wurden.
VII. Sonderabschreibungen
Beim Wiederaufbau zerstörter Gebäude können zusätzlich insgesamt 30% der Herstellungskosten als Sonderabschreibung berücksichtigt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen), die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene Anlagegüter beschafft werden, können zusätzlich 50% der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung angesetzt werden.
VIII. Steuerfreie Rücklage
Bei hohen, nicht sofort finanzierbaren Raparatur- und Wiederbeschaffungskosten kann eine steuerfreie Rücklage für die Ersatzbeschaffung gebildet werden. Diese beträgt bei Gebäuden max. 30% und bei beweglichen Wirtschaftsgütern max. 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten.
IX. Land- und Forstwirte
Für Land- und Forstwirte, welche die Durchschnittsbesteuerung gewählt haben, kann bei Ertragsausfällen aufgrund von Hochwasserschäden die Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen werden.
X. Besondere Steuererleichterungen für Vermieter
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden an privaten Vermietungsobjekten können als Erhaltungsaufwand bis zu einer Höhe von 45.000 € abgezogen werden.
Für genauere Angaben zu den einzelnen Hilfsmaßnahmen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.