Für Hochwasseropfer wurden zahlreiche Hilfsprogramme gestartet, die auch sozial- und steuerrechtliche Auswirkungen haben.

I. Kurzarbeitergeld

Von der Flut betroffene Unternehmen, die mit einem Arbeitsausfall ihrer Beschäftigten rechnen, können Kurzarbeitergeld beantragen. Diese Unternehmen sind bei Kurzarbeit komplett von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit, längstens für drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember 2013.

 

II. KfW-Aktionsplan Hochwasser

Die KfW bietet privaten Haushalten, Unternehmen und Kommunen Kredite in einem Gesamtvolumen von zunächst 100 Mio. € zu besonders günstigen Konditionen an.

 

III. Lohnsteuer

Arbeitgeber können hochwassergeschädigten Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen von bis zu 600 € im Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden.

 

IV. Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung zu erfassen, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen vorgenommen und eine algemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit wahrgenommen hat. Nicht erforderlich ist eine Elementarversicherung.

 

V. Stundungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

Bereits fällige oder fällig werdende Steuern können auf Antrag ohne Erhebung von Stundungszinsen bis zum 30.09.2013 unter Darlegung der Verhältnisse gestundet werden.

 

VI. Verlust von Buchführungsunterlagen

Hieraus sind keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn diese Unterlagen durch das Hochwasser vernichtet wurden.

 

VII. Sonderabschreibungen

Beim Wiederaufbau zerstörter Gebäude können zusätzlich insgesamt 30% der Herstellungskosten als Sonderabschreibung berücksichtigt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen), die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene Anlagegüter beschafft werden, können zusätzlich 50% der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung angesetzt werden.

 

VIII. Steuerfreie Rücklage

Bei hohen, nicht sofort finanzierbaren Raparatur- und Wiederbeschaffungskosten kann eine steuerfreie Rücklage für die Ersatzbeschaffung gebildet werden. Diese beträgt bei Gebäuden max. 30% und bei beweglichen Wirtschaftsgütern max. 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten.

 

IX. Land- und Forstwirte

Für Land- und Forstwirte, welche die Durchschnittsbesteuerung gewählt haben, kann bei Ertragsausfällen aufgrund von Hochwasserschäden die Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen werden.

 

X. Besondere Steuererleichterungen für Vermieter

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden an privaten Vermietungsobjekten können als Erhaltungsaufwand bis zu einer Höhe von 45.000 € abgezogen werden.

Für genauere Angaben zu den einzelnen Hilfsmaßnahmen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.