Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.08.2013 entschieden, dass Bauträger keine Bauleistenden sind und daher kein Übergang der Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer vom Bauleistenden zum Bauträger möglich ist. Die Rechnung vom Bauleistenden an den Bauträger hat daher mit Ausweis der Umsatzsteuer zu erfolgen.
Hierzu sind in der Praxis Fragen aufgetaucht insbesondere bzgl. der Schlußrechnung, wenn die Leistung erst nach dem 14.02.2014 endgültig ausgeführt worden ist und bereits vorher Netto-Abschlagszahlungen vereinnahmt worden sind. Die Finanzverwaltung hat mit einem Schreiben vom 08.05.2014 auch hierzu Stellung genommen. Demnach kann eine Berichtigung der Netto-Abschlagsrechnungen unterbleiben, wenn der Bauleistene in seiner Schlußrechnung die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt ausweist.
Das Schreiben der Finanzverwaltung sieht jedoch auch eine Nichtbeanstandungsregelung vor. Demnach kann auch die Schlußrechnung unter Anwendung der Altregelung erfolgen, also ohne Ausweis der Umsatzsteuer, sofern dies im Einvernehmen der Vertragsparteien geschieht und das Einvernehmen in der Schlußrechnung mit einem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Passus dokumentiert wird. Von der Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung raten wir aufgrund der gegensätzlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ab.
Für nähere Auskünfte zu dem Thema „Bauleistungen und Umsatzsteuer“ stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.