Lohnsteuerkarten in Papierform gelten nun doch noch in 2012

1. Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011 im Jahr 2012

  • Lohnsteuerkarte 2010 und Ersatzbescheinigung 2011 mit allen eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Stkl, Zahl KiFB, Freibetrag, Religion, Faktor usw.) bleiben weiterhin gültig.
  • Diese Daten sind der Berechnung der Lohnsteuer im Jahr 2012 zugrunde zu legen.

2. Keine Änderung gegenüber 2010/2011 (kein Handlungsbedarf)

  • Ändern sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers im Jahr 2012 nicht, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nichts Weiteres veranlassen. Die bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten fort.

3. Aufbewahrungspflicht der Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011

  • Die Lohnsteuerkarte 2010 und die Ersatzbescheinigung 2011 dürfen im Übergangszeitraum nicht vernichtet werden.
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Übergangszeitraum 2012, muss die Lohnsteuerkarte und die Ersatzbescheinigung dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.

4. Änderung der Verhältnisse gegenüber 2010/2011

Ändern sich die Verhältnisse gegenüber 2010 oder 2011 zu Beginn des Jahres 2012, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des 1. Dienstverhältnisses die Änderungen anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:

  1. Mitteilungsschreiben des FA „Infomation über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug“ oder
  2. Ausdruck des FA mit den ab dem 01.01.2012 gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Achtung: Das Mitteilungsschreiben und der Ausdruck des FA sind für den Arbeitgeber jedoch nur dann maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 für das 1. Dienstverhältnis des Arbeitgebers vorliegt. Legt der Arbeitnehmer das Mitteilungsschreiben oder den Ausdruck des FA dem Arbeitgeber vor, sind allein die darin ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Allein eine Mitteilung des Arbeitnehmers, über die weiterhin gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale für das KJ 2012 zu seinen Ungunsten zu ändern, reicht zur Anwendung für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht aus. Sind die Angaben in dem Mitteilungsschreiben nicht zutreffend, kann der AN beim FA eine Änderung beantragen. Die nun gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale kann dann gegenüber dem AG durch den vom FA auf Antrag zu fertigenden Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAm geführt werden.

5. Keine Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011 vorhanden

  • Beschäftigte, die im Übergangszeitraum (erstmals) ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, müssen beim FA eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012“ beantragen. Diese muss wiederum dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

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