Interessante Neuheiten zur Energiewende
Die Bundesregierung hat am 6. Juni 2011 vielfache Maßnahmen zur Förderung der Energiewende verabschiedet. Hierbei ist insbesondere der Entwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden zu nennen. Sanierungskosten die von Vermietern im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung getätigt wurden konnten schon bisher steuerlich geltend gemacht werden. Problematisch waren jedoch so umfangreiche Maßnahmen, die als nachträgliche Herstellungskosten qualifiziert wurden und somit über den langen Zeitraum der Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben gewesen wären. Die Abschreibungsdauer für Sanierungsmaßnahmen sollen nun auf 10 Jahre reduziert werden.
Selbst genutzte und selbst bewohnte Immobilien
Bei selbst genutzten/bewohnten Immobilien konnten Kosten bisher allenfalls teilweise über die Steuerförderung für Handwerksleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Nun soll der volle steuerliche Abzug der Sanierungskosten durch das Gesetz ermöglicht werden. Die Kosten sind auf 10 Jahre aufzuteilen und sind als Sonderausgaben anzusetzen.
Voraussetzungen für die Förderung
Die Förderung soll für Gebäude, mit deren Bau vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde, gelten. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes nachhaltig reduziert wird und nur noch höchstens 85 % des Primärenergiebedarfs eines vergleichbaren Referenzgebäudes beträgt und dies durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachgewiesen wird.
Wissenswerte Termine
Das Gesetz soll schon im laufenden Jahr am Tag nach der Verkündigung in Kraft treten (ursprünglicher Termin war der 01.01.2012), so dass bereits begonnene Sanierungsmaßnahmen gefördert, sofern der Beginn der Maßnahme nicht vor dem 6. Juni 2011 (Tag des Kabinettsbeschlusses) liegt. Der Beginn einer Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt worden ist. Für baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, ist der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen maßgeblich. Weitere Voraussetzung ist, dass die Maßnahme vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wird, sonst droht der Verlust der Förderung.
Hinweis: Die Bundesregierung will die Zukunft des vom Bundestag beschlossenen und vom Bundesrat abgelehnten Gesetzes zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung rasch klären. (Dt. Bundestag, Pressemitteilung vom 25.08.2011)
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