„Mehr netto vom brutto“ ist ein von vielen politischen Parteien benutzter Slogan zur Gewinnung der Wählergunst. Im Streit der politischen Parteien und im allgemeinen Verlust in das Vertrauen der Politik ging jedoch unter, dass in den letzten Jahren vielfache Möglichkeiten geschaffen wurden, die Entlohnung der Mitarbeiter zu optimieren.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
– Steuerfreien Einnahmen
– Pauschale Versteuerung
– Sachbezüge
– Fahrt- und Reisekosten
– Darlehensgewährung
– Doppelte Haushaltsführung
– Steuerpauschalierung bei Beschäftigungsverhältnisse
Gesondert zu benennen ist die betriebliche Altersversorgung, die jedoch in nächster Zeit mit einen eigenen Beitrag erläutert wird.
Grundsätzlich unterliegen Zuwendungen an Arbeitnehmer innerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses dem Grunde nach der Lohnsteuerpflicht und dem Beitragsabzug zur Sozialversicherung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Leistungen in Form von Barbezügen oder als Sachbezug gewährt.
Durch den Einsatz von gesetzlich geförderten Lohn- und Gehaltsbausteinen besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber seine Lohnkosten senkt und der Arbeitnehmer jedoch zugleich mehr Nettoeinkommen in der Tasche hat. Bei den gesetzlich geförderten Instrumenten handelt es sich um steuerfreie, steuerbegünstigte oder pauschal versteuerte Komponenten, die in vielen Fällen zugleich sozialversicherungsfrei sind.
Im Klartext bedeutet dies, dass durch eine steueroptimierte Gehaltsgestaltung sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer profitieren und weniger Abgaben zahlen. Viele Unternehmen nutzen bereits heute die gesetzlichen Möglichkeiten zur Abgabenreduzierung.
Anbei ein Überblick der Steuerfreien Einnahmen:
– Leistungen des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung
– Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung
– Sonntags-, Feiertags- und Nachzuschläge
– Werkzeug und Berufskleidung
– Sammelbeförderung
– Umzugskosten
– Private Nutzung betrieblicher PCs und TK-Geräte
– Sachprämien und Aufmerksamkeiten
– Übungsleiter- und Funktionärsfreibetrag
– Trinkgelder
– Vermögensbeteiligung
Eine pauschale Versteuerung kann bei folgenden Sachverhalten vorgenommen werden:
– Mahlzeitgestellung im Betrieb
– Verpflegungsmehraufwendungen
– Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
– Überlassung PCs durch den Arbeitsgeber
– Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen
– Erholungsbeihilfen
– Pauschalierung nach § 37 b EStG
Ein weiteres wichtiges Gestaltungsinstrument sind steuerfreie Sachbezüge. Hierbei sind die Themen 44-€-Grenze, Rabattfreibeträge, Warengutscheine/Tankkarten, … zu beachten
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten bestehen in den Bereichen Fahrt- und Reisekosten, Darlehensgewährung, doppelte Haushaltsführung und Pauschalierung bei Beschäftigungsverhältnissen.
Mehr netto vom brutto gibt es tatsächlich. Unser Gesetzgeber hat es aber wiederum geschafft sinnvolle Regelung sehr bürokratisch und verwaltungsintensiv auszugestalten. Jedoch lohnen die Instrumente für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Viele dieser Instrumente setzen wir bereits abgabenmindernd in unserer Kanzlei ein.