bei Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6. Oktober 2011 VI R 56/10 entschieden, dass die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.
Wird ein Dienstwagen unentgeltlich
oder verbilligt durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung der Finanzgerichte zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist einkommensteuerrechtlich entweder anhand des Fahrtenbuchs oder nach der 1 %-Regelung (wenn kein Fahrtenbuch geführt wird) zu bewerten. Die 1%-Regelung führt in vielen Fällen zu einer nachteiligen Steuerbelastung. Im Streitfall standen dem Kläger, der in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt ist, Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1 %-Regelung anzuwenden sei. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Auf die Revision des Klägers hat der BFH
nun die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist, so der BFH, keine private Nutzung, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Erwerbssphäre zugeordnet. Das FG muss nun noch prüfen, ob die Fahrzeuge dem Kläger darüber hinaus auch zu privaten Zwecken überlassen waren.
Nun gilt es dieses positive Urteil
auch praktisch für die Steuerpflichtigen umzusetzen. Es ist auch bisher das Problem des Nachweises gegenüber dem Finanzamt, dass keine Privatfahrten mit dem Dienstwagen getätigt werden. Hier hilft es auch nicht, wenn der Arbeitnehmer über ein eigenes Kfz verfügt, mit dem er angabegemäß sämtliche Privatfahrten erledigt. Die Finanzämter verweisen auf die mögliche private Nutzung des Dienstwagens durch den Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung. Nunmehr liegt es am Arbeitnehmer diese Behauptung nachweislich zu widerlegen. Leider haben sich die Finanzgerichte noch nicht abschließend geäussert, wie ein derartiger Gegenbeweis aussehen könnte bzw. praktisch ausgestaltet werden könnte.
Was ist jetzt zu tun?
Hierzu raten wir an, dass arbeitsvertraglich eine Nutzung des Kfz für Privatfahrten ausgeschlossen wird. Zudem sollten die Arbeitgeber regelmäßig die Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass auch keine Privatfahrten vorgenommen werden. Zudem müsste der Arbeitgeber anhand stichprobeweisen Prüfung der Fahrten mit dem Kilometerstand plausibel nachvollziehen können, dass keine Privatfahrten getätigt wurden. Diese Ansätze zum Gegenbeweis einer privaten Nutzung des Dienstwagens können als Nachweis dienen. Eine Beurteilung dieser Ansäzte durch die Finanzgerichte steht noch aus.