Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der steuerlichen Abziehbarkeit der Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums auseinandergesetzt. Die Kosten eines Studenten für die Unterkunft am Studienort können als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Studenten ist. Eine doppelte Haushaltsführung liegt in diesem Fall zwar nicht vor, weil der Bundesfinanzhof eine Hochschule nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte ansieht. Das ändert aber an der Abziehbarkeit als allgemeine Werbungskosten nichts. Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Erststudiums nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung gefällt. Ob der Bundesfinanzhof ohne die Berufsausbildung ebenfalls den Abzug zulassen würde, ist unklar. Wichtig ist das Urteil aber auch, weil der Bundesfinanzhof sich auch zum Sonderausgabenabzug für die auswärtige Unterbringung eines Studenten geäußert hat. Die Unterkunftskosten können nach dieser Entscheidung nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn der Student seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert hat. Er ist dann nämlich nicht auswärts untergebracht, meint der Bundesfinanzhof.

Neues aus dem Bundesrat

Der Bundesrat hat mehreren großen Steuergesetzen vorerst die Zustimmung verweigert, darunter das Jahressteuergesetz 2013. In der letzten Sitzung am 23. 11. 2011 lagen dem Bundesrat gleich eine ganze Reihe von Steuergesetzen zur Abstimmung vor. Den geänderten Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg, Liechtenstein und den Niederlanden hat der Bundesrat seinen Segen gegeben. Auch das Verkehrsteueränderungsgesetz wurde beschlossen, mit dem unter anderem die Begünstigung bei der Kfz-Steuer für reine Elektro-Pkw von derzeit fünf auf zehn Jahre erhöht und auf andere reine Elektrofahrzeuge erweitert wird.

Ausbildungsfreibetrag ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zum Ausbildungsfreibetrag nicht zur Entscheidung angenommen. Der Ausbildungsfreibetrag ist in seiner gegenwärtigen Höhe verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Leider hat das Gericht den Beschluss nicht begründet, womit unklar bleibt, warum das Gericht den Ausbildungsfreibetrag für verfassungsgemäß hält.

Rabatte beim Kauf von Jahreswagen

Der Bundesfinanzhof bestätigt seine Rechtsprechung zur Besteuerung des Personalrabatts auf Jahreswagen und stellt sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Wenn Automobilhersteller und -händler ihren Beschäftigten verbilligt Autos verkaufen, ist der Streit mit dem Finanzamt über die Höhe des Personalrabatts absehbar. Weil so gut wie kein Auto zum Listenpreis verkauft wird, hat der Bundesfinanzhof bereits festgestellt, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers keine geeignete Grundlage für die Berechnung des Personalrabatts ist. Als Reaktion hat die Finanzverwaltung festgestellt, dass bei der Berechnung 80 % des durchschnittlich gewährten Rabattes vom Listenpreis abgezogen werden können.

Mit dieser Regelung waren aber mehrere Arbeitnehmer nicht einverstanden und sind bis vor den Bundesfinanzhof gezogen. Der hat seine frühere Entscheidung konkretisiert: Der zu Grunde zu legende Endpreis ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte. Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, führen also nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Damit können die durchschnittlichen Rabatte in voller Höhe und nicht nur zu 80 % abgezogen werden.

Minijobreform kommt zum Jahreswechsel

Ab 2013 können Minijobber bis zu 450 Euro im Monat verdienen, sind aber in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter in den letzten 10 Jahren gestiegen sind, sind die Höchstgrenzen für Mini- und Midijobs seit dem Jahr 2003 unverändert geblieben. Das soll sich jetzt ändern, denn Bundestag und Bundesrat haben die seit längerem diskutierte Anhebung der Verdienstgrenzen und weitere Änderungen bei den Minijobs beschlossen. Die Minijobreform wird zum 1. Januar 2013 in Kraft treten und besteht aus zwei wesentlichen Änderungen sowie damit verbundenen Übergangsregelungen:

  • Entgeltgrenze: Die Entgeltgrenze für Minijobs wird von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wird die Grenze für die Gleitzone ebenfalls um 50 Euro auf 850 Euro angehoben.
  • Rentenversicherung: Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dadurch erhalten die Minijobber Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Da der Arbeitgeber für einen Minijob bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % zahlt, ist nur die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 % im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 % Eigenanteil für den Minijobber. Alternativ können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dazu muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Doppelte Haushaltsführung bei einem Mehrgenerationenhaushalt

Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass auch ein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern als Haupthausstand in Frage kommen kann. Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung konkretisiert, nach der ein eigener Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts nicht von einer finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung abhängt. Einen eigenen Hausstand kann der Steuerzahler nach dem Urteil auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts mit den Eltern geführt wird. Der familientypische Haushalt der Eltern kann sich nämlich zu einem einer Wohngemeinschaft ähnlichen gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes, in den die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen sind, wandeln.